AGB

Coaching-Event

 Präambel

Die Auftragnehmerin ist eine breit aufgestellte Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft. Zu ihren Konzerngesellschaften gehört unter anderem ein erfolgreiches Personaldienstleistungsunternehmen, das sowohl private Arbeitsvermittlung als auch Personalleasing betreibt. Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen in der Führung zahlreicher Arbeitnehmer sowie mit den Bedürfnissen und Anforderungen von Betrieben in den verschiedensten Branchen verfügt sie über eine herausgehobene Expertise, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in Personalangelegenheiten zu beraten und weiterzuentwickeln. Ferner ist die Auftragnehmerin aufgrund ihres Beteiligungszwecks an zahlreichen Startups beteiligt und wirkt hier strukturierend, gestaltend und erfolgsfördernd mit. Auf dieser Grundlage, ihrer breiten Expertise, bietet die Auftragnehmerin Coaching-Dienstleistungen im Bereich Personal-, Führungskräfte- und Teamcoaching sowie Businesscoaching für Startups und etablierte Unternehmen an.

Grund des hier geschlossenen Vertrages ist ist eine Event wo verschieden Speaker in verschieden Fachgebieten Menschen insbesondere Kunden im B2B Bereich Informationen zur Führung und Notwendigkeit der Leitung eines Unternehmens Mündlich zur Verfügung stellen. 

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

 

 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin erbringt Coachingleistungen im Bereich des Business- / Team- / Sales- / Personal- / Personalführungscoachings nach näherer Maßgabe von § 2 dieses Vertrags (nachfolgend „Leistung“ genannt).

(2) Bei den Leistungen der Auftragnehmerin handelt es sich um Dienstleistungen gem. §§ 611 ff. BGB. Ein Coachingerfolg ist nicht geschuldet. 

 

 Leistungen der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin führt das Coaching DAS COACHING EVENT IN DORFEN im Umfang von 4 Stunden am 26.04.2024 im Zeitraum 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr in den Räumlichkeiten Tonwerk Dorfen Alte Schlosserei durch. Pausen sind hierin nicht enthalten. 

(2) Die Teilnehmerzahl pro Einheit ist auf 250 Personen begrenzt.

(4) Das Coaching erfolgt in deutscher Sprache. Coachingunterlagen sind ausschließlich in der Sprache des Coachings auszuhändigen. Die Verwendung üblicher englischsprachiger Begriffe ist zulässig.

 

 Personal der Auftragnehmerin und Unterauftragnehmer

(1) Die Auftragnehmerin ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und so weit die Auftragnehmerin Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der 

 

 

namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht jedoch nicht. 

(2) Die von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen die Leistung in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

(3) Die Auftragnehmerin kann ihre Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. Die Auftragnehmerin wird die Vereinbarungen mit ihren Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages stehen. 

 

 

Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Leistungen der Auftragnehmerin werden nach Aufwand vergütet. Es gelten die vereinbarten Ticket Preis. Der Ticketpreis beträgt EUR 149,95.

(2) Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Rechnungen der Auftragnehmerin erhalten Angaben des Leistungszeitraums, des Tages- oder Stundensatzes und die zu erstattenden Auslagen. 

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag kommt mit Buchung durch beide Parteien zustande. Er endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den Coachingunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Coachingunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene interne Zwecke zu nutzen, einschließlich der Speicherung und Vervielfältigung.

(3) Das Eigentum an den von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber zu Coachingzwecken erstellen Kopien der Arbeitsergebnisse geht mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über. 

 

Haftung

(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach § 9 Abs. 4 dieses Vertrages bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. 

 

 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrages sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine 

 

Dritten in Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. 

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind Informationen, die

  1. bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden;
  2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag erhalten hat; oder
  3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrages von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit der Beendigung dieses Vertrages werden die Parteien in ihrem Besitz befindlich vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung dieses Vertrages.

(8) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von der Auftragnehmerin eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

 

 

 Nennung als Referenzkunde

(1) Die Auftragnehmerin ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur aus wichtigem

Grund verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt die Auftragnehmerin berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

(2) Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebsite der Auftragnehmerin, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin zu diesem Zweck ein Einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

 

 Datenschutz

(1) Die Parteien werden, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2) Sofern und so weit die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gem. Art. 28 DS-GVO abschließen.

 

 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des deutschen internationalen Privatrechts, aber unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980).

(2) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit der Sitz der Auftragnehmerin.

 

 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Insbesondere finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien keine Anwendung, auch wenn in einer Rechnung oder in einem Bestellschein auf diese verwiesen wird und die andere Partei nicht widerspricht.

(2) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit der Maßgabe, dass die eigenhändige Unterschrift einer jeden unmittelbar oder mittelbar diesen Vertrag ändernden oder ergänzenden Erklärung auch im Falle telekommunikativer Übermittlung unerlässlich ist, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser gewillkürten Schriftformklausel.

(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung 

 

eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

 

 

 

 

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